Neues Risiko bei Online-Überweisungen

Das Amtsgericht München verneint die Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen im beleglosen Zahlungsverkehr.

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Von
  • Peter Mühlbauer

Online-Überweisungen bringen zahlreiche Risiken wie Phishing oder Pharming mit sich. Das ist seit Längerem bekannt. Nun kam ein neues Risiko hinzu: Während Banken bei schriftlich ausgeführten Überweisungen die Pflicht haben, Namen und Kontonummer abzugleichen, entfällt diese der Auffassung des Amtsgerichts München zufolge beim Online-Banking. In einem heute bekannt gemachten rechtskräftigen Urteil vom 18. Juni 2007 (Az. 222 C 5471/07) entschied das Gericht, dass ein Bankkunde, der einem Schuldner 1800 Euro online überweisen wollte und dabei zwar den Namen des Empfängers korrekt eingab, nicht aber dessen Kontonummer, wodurch das Geld bei einer anderen Person landete, keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bank hat.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Bank bei der besonderen Form der Online-Überweisung nicht verpflichtet gewesen sei, einen Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen durchzuführen, weil die "Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen […] auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich" beinhalte. Der Geschädigte hat zwar einen Anspruch gegen die Frau, der die Bank das Geld zukommen ließ – da sich diese aber in "finanziellen Nöten" befindet, hat er nur geringe Chancen, seinen Anspruch jemals einlösen zu können.

Siehe dazu in Telepolis:

(pem)