Kosten eines Erststudiums sind keine Betriebsausgaben

Die Kosten für ein Studium stehen zwar in Zusammenhang mit dem weiteren beruflichen Erwerbsleben, können aber dennoch nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 63 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Kosten, die einem Betrieb zuzuordnen sind beziehungsweise eindeutig in Zusammenhang mit den beruflichen Einkünften stehen, können als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt allerdings nicht für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnissen stattgefunden hat, wie der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil klar gestellt hat (Urteil vom 5.11.2013, Az.: VIII R 22/12). Es handelt sich bei solchen Kosten demnach nicht um sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben.

Geklagt hatte ein Jurastudent, der die Mietkosten, die ihm im Rahmen seines Erststudiums in den Jahren 2004 und 2005 entstanden waren, als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzen wollte. Tatsächlich hatte der Bundesfinanzhof 2011 in einem Verfahren sogar bestätigt, dass die Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommenssteuer abgesetzt werden dürfen – vorausgesetzt, der konkrete Zusammenhang zur späteren Berufstätigkeit kann von der Person nachgewiesen werden (Urteil vom 28.7.2011, Az.: VI 38/10 und VI R 7/10).

Allerdings hat der Gesetzgeber auf dieses Urteil sehr schnell reagiert und noch im gleichen Jahr diese Tür wieder zugeschlagen: Einige Absätze des Einkommenssteuergesetzes wurden neu gefasst. Die besagen nun, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise das Erststudium weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Die Neufassung gilt rückwirkend für alle Veranlagungszeiträume ab 2004.

Im Gegensatz zum Kläger vertrat das Gericht nun die Ansicht, dass die damalige Änderung durch den Gesetzgeber durchaus gesetzeskonform war und nicht gegen das Rückwirkungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt: Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung das bis dahin in der Praxis geltende ausdrückliche Abzugsverbot nur nochmals bestätigt, so das Urteil. ()