Gratissoftware muss nichts taugen

Maryland befreit kostenlose Software von der im UCITA niedergelegten Gewährleistungspflicht für Gebrauchstauglichkeit.

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Die Regierung des US-Bundesstaats Maryland hat für kostenlose Software eine Ausnahmeregelung beschlossen, welche die Anbieter von einer unter Umständen ziemlich kostenträchtigen Verpflichtung befreit.

Der im vergangenen Jahr in Maryland eingeführte und seit Oktober in Kraft befindliche Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA), der die rechtlichen Grundlagen für den Handel mit Software vereinheitlichen sollte, hat von Anfang an für heftige Diskussionen gesorgt: Einerseits brachte er juristische Erleichterungen für Software-Hersteller auf Kosten der Verbraucherrechte von Softwarekunden, andererseits beschrieb er auch eine Gewährleistungsverpflichtung der Hersteller – diese müssen laut der Paragraphen 403 und 405 etwa für die Gebrauchstüchtigkeit und Handelstauglichkeit der von ihnen angebotenen Software geradestehen.

Diese Verpflichtung gilt nun nicht mehr in Bezug auf unentgeltlich abgegebene Software – dazu zählen laut Gesetzestext sowohl kostenlose Betatestversionen als auch Softwareprodukte, die unter einer besonderen Lizenz für unentgeltliche Weitergabe (wie etwa der GNU-GPL oder anderer "freier" Modelle) stehen.

Die Ausnahmeregelung soll am 17. Juni 2001 in Kraft treten. (psz)